15.10.2009
Bildungsurlaub und Resturlaub - Anspruch übertragen
Der Anspruch auf Bildungsurlaub und auf Resturlaub, der in diesem Jahr nicht genommen werden konnte, muss rechtzeitig auf das nächste Jahr übertragen werden.
Betriebs- und Personalräte sollten die Beschäftigten daran erinnern, die Übertragung der Urlaubsansprüche rechtzeitig beim Arbeitgeber zu beantragen, da sie ansonsten verfallen.
Übertragung von Bildungsurlaubsanspruch
In vielen Bundesländern haben Beschäftigte Anspruch auf Bildungsurlaub. Je nach Bundesland sind dies 5 Tage im Jahr oder 10 Tage in einem Zeitraum von zwei Jahren. Bildungsurlaub, der im laufenden Jahr nicht genommen wurde, kann auf das Folgejahr übertragen werden. Dies muss bis spätestens 31.12.2009 erfolgt sein. Auf der sicheren Seite sind Beschäftigte, wenn sie den Resturlaub schriftlich übertragen. Noch sicherer ist es, sich den Empfang des Übertrags von der dazu berechtigten Person der Personalabteilung etc. auf Ihrer Kopie schriftlich bestätigen zu lassen.
Übertragung von Erholungsurlaubsanspruch
Auch die Übertragung des Jahresurlaubs, der in diesem Jahr nicht genommen werden konnte, muss bis spätestens 31.12.2009 beim Arbeitgeber beantragt werden. Grundsätzlich ist der Jahresurlaub im laufenden Kalenderjahr zu nehmen. Nur wenn der Urlaub bzw. Teile des Urlaubs aus dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen nicht genommen werden konnte, ist eine Übertragung auf das Folgejahr möglich. In diesem Fall muss der Resturlaub in den ersten drei Monaten des nächsten Jahres gewährt und genommen werden (§ 7 Abs. 3 BUrlG). Bei abweichenden Regelungen in Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sind diese zu beachten.
Was vertraglich geregelt werden kann:
In vielen Arbeits- und Tarifverträgen ist ausdrücklich vereinbart, dass der Resturlaub auf das nächste Jahr übertragen werden darf. Gleiches gilt bei entsprechenden betrieblichen Vereinbarungen und Übungen. In diesen Fällen ist meist auch geregelt, bis wann der Resturlaub genommen worden sein muss (z. B. 30. Juni des Folgejahrs).
Achtung: Fehlt aber eine solche Regelung, muss der Resturlaub 2009 nach der Übertragung bis 31.03.2010 genommen sein. Andernfalls verfällt der Anspruch.
Hinderung aus betrieblichen Gründen
Auch das kommt im betrieblichen Alltag immer wieder vor: Einzelne Mitarbeiter waren im Laufe des Jahres derart gefordert, dass sie einen Großteil ihres Erholungsurlaubs nicht nehmen konnten. Beispiel: Erledigung eines oder mehrerer Großaufträge, Vertretung erkrankter Kollegen. Ist die Übertragung des Urlaubs nicht vertraglich geregelt, ist es guter Arbeitgeberbrauch, mit den betroffenen Mitarbeitern zu vereinbaren, dass sie bis weit in das nächste Jahr hinein (z. B. bis 30.09.2010) Zeit haben, den noch nicht verbrauchten Urlaub aus dem Jahr 2009 nachzuholen. Schließlich waren sie aus betrieblichen Gründen gehindert, ihn 2009 zu nehmen.
Achtung: Rechtlich erzwingen können Beschäftigte eine derartige Lösung aber nicht.
Was für neue Mitarbeiter gilt
Ist ein neuer Mitarbeiter Ende 2009 weniger als sechs Monate im Unternehmen beschäftigt, kann er verlangen, dass sein Teilurlaub auf 2010 übertragen wird. Dies gilt für alle Mitarbeiter, die in der zweiten Jahreshälfte 2009 bei Ihnen angefangen haben. In diesen Fällen müssen die betreffenden Mitarbeiter ihren Resturlaub aus 2009 nicht unbedingt im ersten Quartal 2010 nehmen, sie können ihn auch beliebig im weiteren Verlauf des Jahres 2010 antreten.
Voraussetzung ist allerdings, dass die betroffenen Beschäftigten noch in diesem Jahr mitteilen, den Urlaub ins neue Jahr "mitnehmen" zu wollen.
Geschieht dies nicht, entfällt der Anspruch auf Übertragung des Urlaubs auf 2010 allein schon deshalb ersatzlos (BAG, Az: 9 AZR 279/02).
Achtung: Arbeitgebern steht es an sich frei, den Resturlaub aus 2009 auch dann noch in 2010 zu gewähren, wenn die Mitteilung des Mitarbeiters ausgeblieben ist. Außerdem: ist es im Betrieb allgemein üblich, die Übertragung des Urlaubs ohne entsprechende Mitteilung zu dulden, ist der Arbeitgeber letztlich rechtlich dazu verpflichtet. Auf der sicheren Seite sind Beschäftigte aber, wenn Sie den Resturlaub schriftlich übertragen. Noch sicherer ist, dass Sie sich den Empfang des Übertrags von der dazu berechtigten Person der Personalabteilung etc. auf Ihrer Kopie schriftlich bestätigen lassen.
Übertragung von Urlaubsansprüchen wg. Krankheit:
Hier hat der 9. Senat des Bundesarbeitsgerichts mit seinem Urteil vom 24.03.2009 seine bisherige Rechtsprechung verlassen. Er hat § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG bisher so ausgelegt, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch erlischt, wenn der Urlaubsanspruch aufgrund der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers bis zum Ende des Übertragungszeitraums nicht erfüllt werden kann. Daran hält der Senat nicht mehr fest.
Nähere Infos siehe hier.
Seminar: Urlaubsgrundsätze, Urlaubspläne, Lage des Urlaubs
Seminar: Grundlagen der Betriebsratsarbeit 4 – Soziale Angelegenheiten
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