14.02.2013
Wird eigentlich Kaffeeklatsch als Arbeitszeit bezahlt?
Häufig fragen sich Beschäftigte, ob Kaffeepausen, Toilettengänge oder Geburtstagsfeiern von Kollegen zur Arbeitszeit gehören. Vielen ist unklar, was zur Arbeitszeit gehört. Dabei kommt es entscheidend auf die Dauer der Arbeitsunterbrechung an.
Die Dauer der Arbeitszeit ist entweder im Arbeitsvertrag oder in Tarifverträgen/Betriebs- oder Dienstvereinbarungen geregelt. Aber meistens wird nicht geregelt, was genau die Arbeitszeit beinhaltet. Hier herrscht für Interessenvertretungen Nachholbedarf.
Die Arbeitszeit ist die Zeit, die Arbeitnehmer/-innen dem Arbeitgeber zur Verfügung stellen. Diese leisten Arbeit und werden im Gegenzug vom Arbeitgeber vergütet, § 611 Abs. 1 BGB. Pausen gehören nicht zur Arbeitszeit, da während dieser Zeit keine Arbeitsleistung erbracht wird, die der Arbeitgeber vergüten muss, § 4 Abs. 1 ArbZG. Sie dienen der Erholung des/der Arbeitnehmer/-in.
Was allerdings nicht zur Pause im Sinne des § 4 Abs. 1 ArbZG gehört und deshalb vergütet werden muss, sind Arbeitsunterbrechungen. Hier ist die Frage zu stellen, ob nun Kaffeepausen, Toilettengänge und/oder kleine Feierlichkeiten unter Kollegen nun Pausen oder Arbeitsunterbrechungen darstellen.
Dabei sind zwei Aspekte zu beachten:
1. Zum Begriff der Pause im Sinne des § 4 ArbZG gehört auch die Festlegung der Dauer der Unterbrechung im Voraus. Nach Ansicht des BAG ist zwingend erforderlich, dass spätestens beim Beginn der Pause die Dauer bekannt sein muss (BAG v. 29.10.2002 – 1 AZR 603/01). Weiß der/die Arbeitnehmer/-in nicht wie lange die Unterbrechung dauern wird, handelt es sich auch um keine Pause gemäß § 4 ArbZG. Die Arbeitsunterbrechung ist demnach zu vergüten.
2. Außerdem kann von § 616 i. V. m. § 242 BGB ein Anspruch auf Arbeitsbefreiung in Form von kurzen Arbeitsunterbrechungen abgeleitet werden, die notwendig sind, um private Bedürfnisse (wie etwa trinken, Essen, rauchen oder Toilettengang) nachzugehen. Dies ergibt sich aus der Pflicht der Rücksichtsnahme des Arbeitgebers. Demnach muss der Arbeitgeber gemäß § 616 i. V. m. § 242 BGB kurze Arbeitsunterbrechungen (Dauer von ca. 10 Minuten) als Arbeitzeit weiter vergüten.
Also zählen nach dem oben genannten kurze Kaffeepausen und Toilettengänge zur Arbeitszeit.
Dies ergibt sich aus der Pflicht des Arbeitgebers zur Rücksichtsnahme, § 242 BGB.
Werden allerdings Geburtstage von Kollegen gefeiert, sind diese keine Arbeitszeit, denn in der Zeit wird keine Arbeitsleistung erbracht, die vergütet werden muss. Auch werden dabei nicht die notwendigen Bedürfnisse erfüllt und die Dauer ist bestimmbar. Zu empfehlen sind solche Feiern vor Arbeitsbeginn, während der Pause oder nach Ende der Arbeit zu veranstalten.
PRAXIS empfiehlt: Die Interessenvertretungen haben bei der Arbeitszeit und Pausenregelung Mitbestimmung. Nutzen Sie dieses Recht auf jeden Fall, um alles zu regeln. Zu empfehlen ist die Erstellung einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung. Diese muss so konkret gestaltet sein, dass Missverständnisse nicht entstehen und Unklarheiten der Belegschaft beseitigt werden. Auch können Ausnahmen in der Vereinbarung getroffen werden, die von dem oben Gesagten abweichen. Sie haben es als Interessenvertretung in der Hand. Machen Sie davon sinnvoll Gebrauch!
PRAXIS empfiehlt hierzu folgende Seminare:
Das Seminar „Arbeitszeit gestalten“ verschafft einen Überblick über die rechtlichen Grundlagen der Arbeitszeitgestaltung sowie über die Beteiligungsrechte der Interessenvertretungen. Die verschiedenen Arbeitszeitmodelle werden dargestellt und ihre Vor- und Nachteile erörtert. Eckpunkte für Betriebs-/Dienstvereinbarungen werden erarbeitet. Es besteht die Möglichkeit, vorhandene Betriebs- bzw. Dienstvereinbarungen mitzubringen und im Seminar zu besprechen.
Inhalt des Seminars „Grundlagen der Betriebsratsarbeit 4“ ist die Vermittlung von Wissen und Kenntnissen über die Beteiligungs- und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach §§ 87 ff. BetrVG und ihre Durchsetzung mit den Mitteln des Betriebsverfassungsgesetzes.
In dem Seminar „Grundlagen der Personalratsarbeit 4“ werden die uneingeschränkten, unbeschränkten und eingeschränkten Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte bei sozialen und sonstigen Angelegenheiten in der Dienststelle vermittelt und die Möglichkeiten und Grenzen der Durchsetzung im Rahmen der Personalvertretungsgesetze behandelt.
Seminar: Arbeitszeit gestalten
Seminar: Grundlagen der Betriebsratsarbeit 4
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