04.07.2013
Kein Urlaub/Sonderurlaub beim Todesfall naher Angehöriger?
Beim Verlust eines nahen Angehörigen hat man auf der einen Seite die Trauer über den Verlust dieses Menschen und auf der anderen Seite die Organisation der Beerdigung und sonstige Formalitäten zu bewältigen. Da wären ein paar freie Tage sehr hilfreich.
Dazu ein Fall: Eine Kollegin reist unüberlegt ins Ausland, da ihre Mutter dort im Sterben liegt. Daraufhin fragt sie ihren Arbeitgeber, ob sie Urlaub haben könne. Der Arbeitgeber lehnt dies ab mit der Begründung ihr Anspruch auf Urlaub sei ausgeschöpft.
Obwohl die Mama starb, reiste die Mitarbeiterin, um keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu erleiden, zurück. Das Verhalten des Arbeitgebers ist weder menschlich noch rechtlich tragfähig. Denn sehr sowohl hätte der Mitarbeiterin einen Anspruch auf Urlaub gehabt.
Zum einen haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf § 2 Pflegezeitgesetz. Darin ist festgelegt, dass jeder Beschäftigte bei einem familiären Pflegefall Anspruch auf Freistellung von der Arbeitspflicht hat. Dieser beinhaltet maximal 10 Arbeitstage. es muss sich allerdings um einen akut aufgetretenen Pflegefall eines nahen Angehörigen handeln. Der Beschäftigte muss dies dem Arbeitgeber unverzüglich (ohne schuldhaftes Verzögern) mitteilen. In der Norm steht nicht, dass der Arbeitgeber dem zustimmen muss, aber ein Attest über die Pflegebedürftigkeit kann/darf der Arbeitgeber verlangen. Gemäß § 2 Abs. 3 Pflegezeitgesetz hat der Beschäftigte aber keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Es sei denn der Anspruch ergibt sich aus anderen gesetzlichen Regelungen oder aus einer Vereinbarung. Als Vereinbarung kommen Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen in Frage und als gesetzliche Vorschrift § 616 BGB, wobei 10 Tage ein großer Umfang ist, der nicht voll bezahlt wird.
Und wir bleiben bei § 616 BGB. Tritt ein Todesfall in der Familie auf. Kann ein Sonderurlaub aus persönlichen Gründen, der nicht im gesetzlichen Mindesturlaub eingerechnet ist, beantragt werden. Geregelt ist dies in § 616 BGB. Demnach soll in besonderen Fällen Sonderurlaub gewährt werden, wenn der Arbeitnehmer für eine nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Dazu zählt auch der Todesfall eines nahen Angehörigen. In der Praxis sind es meistens 2 Tage, die gewährt werden müssen.
PRAXIS empfiehlt: Arbeitgeber können also gar nicht den Urlaub verweigern mit der Begründung der Erholungsurlaub wäre verbraucht. Denn es gibt den § 2 Pflegezeitgesetz und § 616 BGB. Und die Interessenvertretung muss dies auch wissen, um die Mitarbeiter beraten zu können und eben solche Fälle, wie oben, verhindern zu können. Denn die Interessenvertretung ist da um solche unmenschliche und unsoziale Verhalten der Arbeitgeber zu unterbinden. Denn wie wir wissen erzählen Arbeitgeber sehr gerne Unsinn, um ihr Ziel zu erreichen.
PRAXIS empfiehlt hierzu folgende Seminare:
Das Seminar „Arbeits- und Sozialrecht 1 – Einführung“ bietet arbeits- und sozialrechtliches Grundlagenwissen und vermittelt einen Einblick in die juristische Denkweise. Es behandelt Entstehung, Funktion und Zweck des Arbeits- und Sozialrechts und stellt seine Bedeutung als Schutzrecht für die Arbeitnehmer/-innen und damit als Grundlage für die Arbeit der Interessenvertretung dar.
Das Seminar „Arbeits- und Sozialrecht 2 – Begründung/Bestehen des Arbeits-/Dienstverhältnisses“ vermittelt Kenntnisse, die für die Ausübung der Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte in personellen Angelegenheiten sowie für die Beratung der Beschäftigten eine wichtige Grundlage darstellen.
Das Seminar „Einführung in die Betriebsratsarbeit 1 – Aufgaben, Rechte, Pflichten und 111 Tipps“ vermittelt den Überblick über Beteiligungs- und Durchsetzungsmöglichkeiten des Betriebsrats und seine Handlungsmöglichkeiten. Schwerpunkt ist neben dem Kennenlernen und der rechtssicheren Anwendung der Beteiligungsrechte die ausführliche Beschäftigung mit den Schutzrechten der Betriebsratsmitglieder vor Benachteiligung wg. Ausübung der BR-Tätigkeit.
Danach können auch neu gewählte und nachgerückte Mitglieder Arbeitsbedingungen gestalten und die Interessen der Kolleg-/innen wirksam vertreten.
Inhalt des Seminars „Grundlagen der Betriebsratsarbeit 4 – Soziale Angelegenheiten“ ist die Vermittlung von Wissen und Kenntnissen über die Beteiligungs- und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach §§ 87 ff. BetrVG und ihre Durchsetzung mit den Mitteln des Betriebsverfassungsgesetzes.
SEMINAR: Arbeits- und Sozialrecht 1 – Einführung
SEMINAR: Arbeits- und Sozialrecht 2 – Begründung/Bestehen des Arbeits-/Dienstverhältnisses
SEMINAR: Einführung in die Betriebsratsarbeit 1 – Aufgaben, Rechte, Pflichten und 111 Tipps
SEMINAR: Grundlagen der Betriebsratsarbeit 4 – Soziale Angelegenheiten
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