22.03.2014
ARBEITSRECHTSMYTHOS 10: Zugesagter Urlaub gilt als sicher
Arbeitgeber sagt Urlaub zu. Doch dann nimmt er die Zusage wieder zurück! Ist das rechtens? Er kann doch nicht willkürlich entscheiden! Und ist verpflichtet den zugesagten Urlaub zu gewähren! Wieder ein sehr weit verbreiteter Mythos.
Ärgerlich ist es vor allem, wenn man schon Planungen getroffen hat und der Chef macht dann doch einen Strich durch die Rechnung. Aber darf er das wirklich tun? Dieses Thema wird in unserem Arbeitsrechtsmythos 10 behandelt.
Und tatsächlich kann der Arbeitgeber einen nur mündlich oder durch übereinstimmende Handlung zugesagten Urlaub wieder zurück nehmen bzw. ablehnen.
Die (fast) unwiderrufliche Zustimmung erfolgt erst dann, wenn der Arbeitgeber dem Urlaub schriftlich zustimmt, dann hat der Arbeitnehmer auch einen Anspruch darauf. Und wenn der schriftlich genehmigte Urlaubsantrag vorliegt, kann der Arbeitnehmer beruhigt buchen, denn im Falle, dass der bereits genehmigte Urlaub seitens des Arbeitgebers doch zurückgenommen wird, müssen von diesem die Umbuchungs- oder Stornogebühren übernommen werden. Weigert sich der Arbeitgeber diese zu übernehmen, so besteht ein anerkannter Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber.
Allerdings darf der Arbeitgeber nicht einfach mal so den Urlaub streichen, sondern nur wenn dringende betriebliche Notwendigkeit besteht. An die betriebliche Notwendigkeit sind strenge Anforderungen gestellt. Wenn z. B. nur Personalmangel besteht, so kann dieses Problem mit Einsatz von Aushilfen behoben werden und ist kein Grund für eine Urlaubsrücknahme.
Aber auch durch den Arbeitsvertrag kann geregelt werden, dass der Urlaub als genehmigt gilt, wenn der Arbeitnehmer von dem Arbeitgeber nach Abgabe des Urlaubsantrags nichts Gegenteiliges mehr hört.
Der Betriebsrat hat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht bei den allgemeinen Urlaubsgrundsätzen. Das Mitbestimmungsrecht besteht aber auch bei dem Urlaubsplan. Dieser umfasst die genaue Festlegung des Urlaubs der einzelnen Arbeitnehmer/-innen und deren Vertretung. Ist ein/e Arbeitnehmer/-in nicht mit der Festlegung einverstanden oder besteht ein Konflikt über die Festlegung zwischen dem Arbeitgeber und dem Betroffenen, so hat auch hier der BR ein Mitbestimmungsrecht. Und schließlich unterliegt auch jede Änderung des Urlaubs der Mitbestimmung des Betriebsrats. Damit kann in einem Betrieb mit Betriebsrat der Arbeitgeber nicht einseitig den bereits genehmigten Urlaub ohne die Zustimmung des BR’s ändern oder widerrufen.
PRAXIS meint: Wichtig ist, dass eine schriftliche Vereinbarung oder schriftliche Genehmigung vorliegen muss. Denn dann ist der Arbeitnehmer auf der sicheren Seite. Sollte wegen ganz dringender betrieblicher Notwendigkeit der Urlaub doch gestrichen werden, scheuen sie sich nicht vom Arbeitgeber die entstandenen Kosten zu verlangen. Und den Urlaub möglichst zeitnah nachzuholen. Ergeben sich dann doch noch Konflikte zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber in Bezug auf den Urlaub, so ist die Interessenvertretung die richtige Instanz, diese zu Gunsten des Arbeitnehmers oder mit einem Kompromiss zugunsten der beiden Seiten zu lösen.
PRAXIS empfiehlt: Eine weitere Lösung ist eine Regelung zur Vermeidung solcher Probleme in einer Betriebsvereinbarung. Regelt der BR mit dem Arbeitgeber solche Fälle in einer BV (z. B. kein Widerruf möglich, eine Aufzählung wann die betriebliche Notwendigkeit in dem Einzelfall vorliegt, das Verbot von Urlaubssperren (gerade im Einzelhandel), vor allem aber, dass gestellte Urlaubsanträge innerhalb einer Woche beschieden werden müssen und, dass Ablehnungen nur nach vorheriger Mitbestimmung des Betriebsrats wirksam sein können und auch nur dann, wenn die Anhörung innerhalb zweier Wochen nach Abgabe des Antrags erfolgreich durchgeführt ist), so wirkt diese Vereinbarung für den Arbeitgeber bindend und ein Widerruf des Urlaubs wird um so schwerer oder gar unmöglich gemacht.
PRAXIS empfiehlt hierzu folgende Seminare:
SEMINAR: Betriebsratsarbeit 1 – Einführung in Aufgaben, Rechte, Pflichtenminar:
SEMINAR: Personalratsarbeit 1 – Einführung in Aufgaben, Rechte, Pflichten
SEMINAR: Betriebsratsarbeit 4 – Grundlagen Soziale Angelegenheiten
SEMINAR: Personalratsarbeit 4 – Grundlagen Soziale und sonstige Angelegenheiten
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