25.02.2018
GroKo reloaded – was sich 2018 im Arbeitsrecht ändern soll
Das Online Portal to.LEO übersetzt reloaded mit: umladen, erneut beladen, wieder aufladen, wieder beladen, nachladen, neu laden - aber auch mit „wieder verladen“. Hoffen wir mal das Beste, dass der GroKo das Letzte diesmal nicht gelingt.
Wobei der Begriff GroKo in Bezug auf die Gesamtbevölkerung an sich schon ein Etikettenschwindel ist: CDU/CSU und SPD repräsentieren mit ihren ca. 25 Millionen Wählern der Wahl 2017 nur ca. 30 % der Gesamtbevölkerung von ca. 82 Millionen Einwohnern.
Am 12.01.2018 wurden die Sondierungsgespräche abgeschlossen. Die Ergebnisse der Verhandlungen sind in einem 28-seitigen Ergebnispapier festgehalten. Sie finden das Verhandlungsergebnis hier.
Inzwischen liegt auch der 179 seitige Koalitionsvertrag vor: hier. Schmökern Sie doch einfach mal rein.
Das soll sich ändern im Arbeitsrecht:
Anspruch auf befristete Teilzeit …
… stand bereits im Koalitionsvertrag aus 2013. Arbeits-/Sozialministerin Nahles hat im Jan. 2017 einen Gesetzentwurf mit Änder. zur Verringerung und Verlängerung der Arbeitszeit sowie einem neuen § 9a TzBfG (zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit) vorgelegt, der im Mai 2017 n im Koalitionsausschuss scheiterte. Jetzt den Aufguss mit einigen Änderungen:
- der Arbeitnehmer kann die Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit für einen im Voraus bestimmten Zeitraum verlangen,
- wenn sein Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat und der Arbeitgeber in der Regel insgesamt mehr als 45 Mitarbeiter beschäftigt
- Arbeitgeber mit 45 bis 200 Mitarbeitern müssen pro angefangenen 15 Mitarbeitern lediglich einem Mitarbeiter befristete Teilzeit gewähren. Darüber hinausgehende Anträge kann er als nicht zumutbar ablehnen. Wer zuerst kommt, mahlt zuerst …
- Arbeitgeber kann den Antrag ablehnen, wenn er die Dauer von einem Jahr unter- oder von fünf Jahren überschreitet.
- hierzu gibt es keinen Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit noch auf Verkürzung und frühestens nach einem Jahr eine erneute Verringerung der Arbeitszeit beantragen.
Teilhabe am Arbeitsmarkt für alle im SGB II durch Passiv-Aktiv-Transfer (PAT)
Damit kann das Arbeitslosengeld II, das Langzeitarbeitslosen bislang als Sozialleistung zusteht (passiver Beitrag) in einen Lohnkostenzuschuss für Arbeitgeber umgewandelt werden, die bereit sind, Langzeitarbeitslose zu beschäftigen (aktiver Beitrag). Sinn und Zweck des Transfers soll die Finanzierung von Arbeit statt Arbeitslosigkeit sein.
Zeitarbeit
Das Gesetz soll anders als bisher vorgesehen– nicht erst 2020, sondern bereits 2019 evaluiert werden. Das lässt nichts Gutes erahnen für eine Rückführung der Regelungen auf den ursprünglichen Zweck: für Notfälle bei gleicher Behandlung von Festangestellten und Leiharbeitnehmern. Ziel ist die Vollbeschäftigung nicht mehr die unbefristete Vollzeitbeschäftigung. Damit und mit den befristeten Kettenverträgen geht eine verantwortliche Familienpolitik (man möge mir verzeihen) „über die Wupper“.
Lohnnebenkosten
- Die Beiträge zur Krankenversicherung sollen wieder jeweils hälftig vom Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer gezahlt werden wie bis 2005.
- Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung von aktuell 3,0 auf 2,7 % gesenkt werden.
Berufliche Weiterbildung
- Es soll Arbeitnehmern das Recht auf Weiterbildungsberatung bei der Bundesagentur für Arbeit garantiert werden. Weil das von Beschäftigten auch so gerne angenommen wird.
- Es soll das allgemeine Initiativrecht der Betriebsräte für Weiterbildung gestärkt werden. Hier dürften die Parteien die Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes zur Beteiligung des Betriebsrats bei Maßnahmen der Berufsbildung gemeint haben (§§ 96-98 oder doch nur § 80 BetrVG). Sie werden doch damit nicht die Mitbestimmungsausweitung gemeint haben. Ach sicher nicht.
Arbeit auf Abruf
Hinsichtlich der in § 12 TzBfG vorgesehenen Möglichkeit der „Arbeit auf Abruf“ sollen Arbeitnehmern ausreichend Planungs- und Einkommenssicherheit in dieser Arbeitsform geschaffen werden. Wie? Schweigen im Papier.
Altersvorsorge und Krankenversicherung bei Selbstständigen reformieren um Altersarmut zu bekämpfen
- Einführung einer gründerfreundlich ausgestalteten Altersvorsorgepflicht bei Selbstständigen. Evtl über die gesetzliche Rentenversicherung sowie andere geeignete insolvenzsichere Vorsorgearten.
- Mindestkrankenversicherungsbeiträge für kleine Selbstständige sollen reduziert werden.
PRAXIS empfiehlt folgende LINKS und Seminare
Portal to.LEO übersetzt reloaded
Verhandlungsergebnis der Sondierungsgespräche vom 12.1.2018
Koalitionsvertrag vom 7.2.2018
Seminar: PR-Arbeit 5 – Grdl.: Aus-/Weiter-/Fortbildung, sonst. Beteiligungsrechte
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